Testament und Vermächtnis

Das Testament ist die wichtigste Verfügung von Todes wegen, §§ 1937 ff., 2064 ff. BGB und sorgt als solche dafür, dass der letzte Wille des Verstorbenen entsprechend umgesetzt werden kann. Als einseitiges Rechtsgeschäft unterliegt das Testament den Vorschriften des ersten Buchs des BGB, soweit §§ 2064 ff. BGB keine besonderen Regelungen trifft.

Als Grundlage des deutschen Erbrechts und so auch des Testamentes gibt es die Testierfreiheit. Einem jedem ist es – in gewissen Grenzen –  möglich, das Schicksal seines Vermögens nach seinem Tod zu bestimmen. Ein Testament kann zu folgenden Bereichen Regelungen enthalten:

  • Den Erben betreffend:
    • Bestimmung des Erben, § 1937 BGB
    • Enterbung, § 1938 BGB
    • Art der Erbenstellung: Vor- und Nacherbenschaft, § 2100 BGB oder Ersatzerbenschaft, § 2096 BGB
  •  Beschränkungen des Erben durch:
    • Vermächtnis, § 1939 BGB
    • Auflage, § 1940 BGB
    • Anordnung der Testamentsvollstreckung, §§ 2197 ff. BGB
    • Bedingung, §§ 2074 ff., 158 ff. BGB
    • Befristung, §§ 163, 158 ff. BGB
  • Den Nachlass betreffend:
    • Ausschluss der Auseinandersetzung, § 2044 BGB
    • Teilungsanordnung, § 2048 BGB
  • Den Pflichtteil betreffend:
    • Entzug des Pflichtteils, §§ 2333 ff. BGB
    • Beschränkung des Pflichtteils, §§ 2338 ff. BGB
  • Allgemeine Willenserklärungen, wie beispielsweise eine Vollmachtserteilung oder ein Rücktritt

Vor allem unter Eheleuten mit Kindern ist auch das Berliner Testament als gemeinschaftliches Testament verbreitet. Im Wesentlichen setzen sich die Eheleute dabei gegenseitig als Alleinerben ein. Nach dem Tod des länger lebenden Partners soll der gemeinsame Nachlass dann dem sogenannten Schlusserben, meist den Kindern, zufallen. Es ist wichtig, in das Testament die ausdrückliche Regelung zu schreiben, dass – nach dem Tod des zuerst Versterbenden – der andere Partner Alleinerbe sein soll. Sollte es hierbei zu Unklarheiten kommen, wird im Zweifel sonst die gesetzliche Erbreihenfolge angewandt. Das Berliner Testament kann nach dem Tod des ersten Ehegatten nicht mehr geändert werden.