Pflichtteil

Durch den Pflichtteil wird den nahen Angehörigen eine gesetzliche Mindestbeteiligung am Nachlass zugesichert. Es wird so der gesetzlichen Testierfreiheit eine gesetzliche Grenze gesetzt. Wird ein Abkömmling (§ 2303 Abs. 1 S. 1 BGB), die Eltern, der Ehegatte (§ 2303 Abs. 2 S. 1 BGB) oder der Lebenspartner (§ 10 Abs. 6 LPartG) des Erblassers durch eine Verfügung von Todes wegen (Erbvertrag oder Testament) von der Erbfolge ausgeschlossen, besteht ein Pflichtteilsanspruch, um eine wirtschaftliche Teilhabe am Nachlass zu sichern. Der Pflichtteilsanspruch besteht grundsätzlich im Wert der Hälfte des gesetzlichen Erbteils und ist auf die Zahlung eines entsprechenden Geldbetrages gerichtet, weshalb dieser Anspruch nicht mit Sachwerten aus dem Nachlass erfüllt werden kann. Entscheidend für die genaue Berechnung des Pflichtteils ist das Vermögen des Erblassers

Wird durch eine Verfügung von Todes wegen ein gesetzlicher Erbe nur mit einem Erbteil bedacht, der geringer als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils ist, so steht diesem ein Zusatzpflichtteil nach § 2305 BGB und damit ein Zahlungsanspruch gegen die anderen Erben zu.

Stets pflichtteilsberechtigt sind gem. § 2303 BGB die Kinder im Sinne des Abstammungsrecht, adoptierte Kinder, Ehegatten und eingetragene Lebenspartner des Erblassers. Entferntere Abkömmlinge, wie Enkel oder Eltern des Erblassers, sind nach § 2309 BGB nur pflichtteilsberechtigt, soweit kein Abkömmling einer höheren Ordnung vorhanden ist, der den Pflichtteil verlangen kann. 

Unter Umständen kann der Pflichtteil durch den Erblasser entzogen werden, §§ 2333, 2336 BGB:

  1. Wenn die entsprechende Person dem Erblasser, dem Ehegatten des Erblassers, einem Abkömmling oder einer ähnlich nahestehenden Person nach dem Leben trachtet,
  2. sich eines schweren vorsätzlichen Vergehens oder eines Verbrechens gegen eine in Nummer 1 bezeichneten Person schuldig macht,
  3. die dem Erblasser gegenüber ihm gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht böswillig verletzt oder
  4. wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt wird oder die Unterbringung des Abkömmlings in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt wegen einer ähnlich schwerwiegenden vorsätzlichen Tat rechtskräftig angeordnet wird und die Teilhabe des Abkömmlings am Nachlass deswegen unzumutbar ist.

Eine an sich pflichtteilsberechtigte Person kann durch einen notariell beurkundeten Vertrag mit dem späteren Erblasser auf sein Erbrecht oder sein Pflichtteilsrecht verzichten und kann dann keinen Pflichtteil und ebenso wenig eine Pflichtteilsergänzung (§ 2346 BGB), mehr fordern.

Für den Anspruch auf den Pflichtteil gilt nach § 195 BGB eine Verjährungsfrist von drei Jahren, welche mit Schluss des Jahres anfängt zu laufen, in dem der Berechtigte von dem Erbfall und der ihn beeinträchtigenden Verfügung von Todes wegen Kenntnis erlangt hat oder erlangen hätte müssen. Ohne Kenntniserlangung verjährt der Anspruch spätestens 30 Jahre nach dem Erbfall, § 199 Abs. 3a BGB.