Gesetzliche und willkürliche Erbfolge

Aus dem Grundsatz der Testierfreiheit folgt der Vorrang der sogenannten gewillkürten oder willkürlichen Erbfolge vor der gesetzlichen, §§ 1937 ff., 1941 BGB. Demnach tritt die gesetzliche Erbfolge nur ein, soweit eine wirksame Verfügung von Todes wegen nicht existiert, keine Abweichungen vorsieht oder nicht umgesetzt werden kann, beispielsweise, weil der erwähnte Erbe nicht erbfähig ist. Für die gewillkürte Erbfolge ist eine Verfügung von Todes wegen also elementar.

Soweit der Vorrang der gewillkürten Erbfolge nicht greift, sind vor allem die Verwandten im Sinne des § 1589 Abs. 1 S.1, 2 BGB des Erblassers in Betracht zu ziehen. Der Kreis derjenigen Verwandten, die im konkreten Fall erbberechtigt sind, müssen also festgestellt werden. Hierfür sind nur rechtlich anerkannte, nicht bloß biologische Verwandtschaften maßgeblich. Bei der Adoption von Minderjährigen wird nach § 1754 Abs. 1, 2 BGB ein umfassendes Verwandtschaftsverhältnis zwischen Kind und Annehmenden sowie zu dessen Familie begründet, weshalb sie auch gesetzliche Erben des Annehmenden und dessen Verwandten sein können. Zu bisherigen Verwandten erlöschen die Verwandtschaftsverhältnisse und daher auch das gesetzliche Erbrecht, § 1755 Abs. 1 S. 1 BGB. Bei der Volljährigenadoption wird ebenso ein Verwandtschaftsverhältnis zwischen Annehmenden und Adoptierten begründet, das Verwandtschaftsverhältnis zu den bisherigen Verwandten erlischt jedoch nicht und es wird kein Verwandtschaftsverhältnis zu den Verwandten des Annehmenden begründet, vgl. § 1770 BGB.

Im deutschen Erbrecht wird grundsätzlich dem Parentelsystem gefolgt: Verwandte werden je nach ihrer Abstammung von bestimmten Vorfahren in verschiedene Ordnungen eingeteilt. 

  • 1. Ordnung: Zur ersten Ordnung gehören nach § 1924 Abs. 1 BGB die Abkömmlinge des Erblassers, also Personen, die in gerader absteigender Linie mit dem Erblasser verwandt sind. Kinder, Enkel, Urenkel, …
  • 2. Ordnung: Gem. § 1925 Abs. 1 BGB gehören zu dieser Ordnung die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. Geschwister, Neffen, Nichten, etc. des Erblassers.
  • 3. Ordnung: Nach § 1926 Abs. 1 BGB gehören die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen, …
  • 4. Ordnung: Hierzu gehören die Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, § 1928 Abs. 1 BGB.
  • 5. Ordnung und ferner: In diese Ordnung fallen die entfernteren Voreltern und deren Abkömmlinge, § 1929 Abs. 1 BGB.

Daneben hat der Ehepartner ein gesondertes Ehegattenerbrecht aus § 1931 BGB und der eingetragene Lebenspartner gem. § 10 LPartG ein eigenes Erbrecht. Die Erbquote des Ehegatten bemisst sich dabei ausgehend von § 1931 Abs. 1 BGB danach, welche Verwandten des Erblassers noch leben und welcher Erbenordnung sie zuzuordnen sind. Erben neben dem Ehegatten, Verwandte erster Ordnung, kommt dem überlebenden Ehegatten nach § 1931 Abs. 1 BGB ¼ des Nachlasses zu. Gibt es nur noch Verwandte zweiter Ordnung steht dem Ehegatten nach § 1931 Abs. 1 BGB ½ des Nachlasses zu. Hinzu kommt – je nach vereinbartem Ehegüterstand – eventuell ein zusätzlicher Teil der Erbschaft. Lebten die Ehegatten vor dem Erbfall im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, vollzieht sich der Zugewinnausgleich nach §§ 1931 Abs. 3, 1371 Abs. 1 BGB dadurch, dass sich der Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein weiteres Viertel erhöht. Hatten die Ehegatten eine Gütertrennung vereinbart, bleibt es bei der Erbquote des Überlebenden nach § 1931 BGB.