Im Allgemeinen versteht man unter dem Begriff der Rechtsfolge den Übergang verschiedener Pflichten und Rechten einer Person auf eine andere Person, die auf diese Art und Weise dann als Rechtsnachfolger eingesetzt wird. Grundsätzlich kann eine solche Rechtsnachfolge aufgrund eines Gesetzes oder einer vertraglichen Vereinbarung zustande kommen. Bei der Gesamtrechtsnachfolge oder auch Universalsukzession handelt es sich um eine spezielle Rechtsnachfolge, bei der nicht nur einzelne, sondern sämtliche Rechte und Pflichten übertragen werden. Der bisherige Inhaber der entsprechenden Rechte und Pflichten verliert diese dann im Zuge der Gesamtrechtsnachfolge vollständig. Betroffen sind dabei immer nur die vermögensmäßigen Aspekte und nicht die höchstpersönlichen Rechte und Pflichten einer Person. Eine Gesamtrechtsnachfolge findet – dem deutschen Umwandlungsgesetz zufolge – im Zuge einer Spaltung oder eines Formwechsels eines Rechtsträgers statt, wenn es sich hierbei um einen Verein, eine Genossenschaft oder eine Gesellschaft handelt. Dann gehen sämtliche Rechte und Pflichten des Rechtsträgers auf die umgewandelte Organisation über, weshalb diese dann Rechtsnachfolger ist. Nicht nur bei Umwandlungen von Unternehmen, sondern auch beim Anfall einer Erbschaft wird die Universalsukzession angeordnet, § 1922 BGB. Abgesehen von den höchstpersönlichen Rechten erwirbt der Erbnehmer alle Rechte und Pflichten des Vorverstorbenen und übernimmt so auch sämtliche Rechtsverhältnisse. Von der gesetzlichen Anordnung abgesehen, kann eine Gesamtrechtsnachfolge auch auf freiwilliger Basis mithilfe eines entsprechenden Vertrags vereinbart werden, die sogenannte gewillkürte Gesamtrechtsnachfolge. Dieser Vorgang findet ausschließlich aufgrund des Wunsches des früheren Rechtsinhabers statt.
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