Als Erbschaft oder auch Nachlass wir die Gesamtheit der Rechtsverhältnisse, die im Erbfall als ein Ganzes auf eine oder mehrere Personen (Erbnehmer oder Erben) übergehen, bezeichnet. Damit ist der Erbe oder die Erbengemeinschaft Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers, sogenannte Universalsukzession des § 1922 Abs. 1 BGB. Zwischen dem Begriffen „Erbschaft“ und „Nachlass“ gibt es sprachlich und juristisch gesehen keinen Unterschied, sie stellen Synonyme dar. Umfasst sind dabei nicht nur das aktive Vermögen, sondern auch das passive des Verstorbenen. Abgesehen vom Eigentum, wird gemäß § 857 BGB auch der Besitz auf den oder die Erben übertragen. Gemäß § 1967 BGB müssen Erben im Rahmen der Nachlasshaftung sogar für Nachlassverbindlichkeiten des Erblassers einstehen.
Der Nachlass als solches ist ein Rechtsobjekt, weshalb gegen diesen auch keine Forderungen geltend gemacht werden können. Lediglich gegen die Erben, welche die Nachlassverbindlichkeiten übernommen haben, können Forderungen geltend gemacht werden.
Abzugrenzen von der Erbschaft ist das Vermächtnis. Ein Vermächtnis ist eine Verfügung von Todes wegen, durch die der Erblasser dem Vermächtnisnehmer einen Vermögensvorteil zuwendet, §§ 1939, 2174 BGB. Der Vermächtnisnehmer wird im Unterschied zum Erben mit dem Erbfall nicht Rechtsinhaber des ihm zugedachten Gegenstandes, sondern erhält nur einen Anspruch auf den Vermögensvorteil gegen den Beschwerten (in der Regel den Erben). Die Frage, ob ein Testament eine Vermächtnisanordnung enthält, richtet sich nach der Auslegung des Testaments nach § 133 BGB. Abzugrenzen ist das Vermächtnis dabei unter Umständen von der Erbeinsetzung, der aufschiebend oder auflösend bedingten Erbeinsetzung und der Auflage. Diese Abgrenzung erfolgt mithilfe einer Auslegung.