Erblasser und Erbe

Ein Erblasser ist eine Person, welche der Familie oder anderen Angehörigen nach dem Tod (im Erbfall) ein Erbe hinterlässt. Durch die Erben oder Erbnehmer wird der Erblasser beerbt. Lediglich natürliche Personen sind Erblasser, denn nur diese können auch versterben. Juristische Personen, beispielsweise Unternehmen, können nicht versterben und daher auch kein Erblasser sein, wohl aber Erbe. Generell ist jedermann nach dem Tod Erblasser. Das vererbte Vermögen hat dabei keine Bedeutung. Auch Personen, die in keinem verwandtschaftlichen Verhältnis zum Erblasser stehen, können den Erblasser beerben, soweit ein entsprechendes Testament oder ein Erbvertrag vorliegt.

Da ein Nachlass sämtliche Vermögenswerte und alle Schulden des Erblassers zum Zeitpunkt des Ablebens umfasst, ist es sinnvoll, vor Annahme der Erbschaft zu prüfen, ob sich die Erbschaft lohnt oder nur Schulden übernommen werden würden. Im letzterem Fall ist eine Ausschlagung des Erbes denkbar, § 1943 BGB. Für eine Ausschlagung des Erbes bleiben sechs Wochen Zeit, § 1944 BGB. In diesem Zeitraum kann ein Überblick über das zu erwartende Erbe verschafft werden. Für den Erblasser kann es sinnvoll sein, vor seinem Tod ein Testament zu errichten oder einen Erbvertrag abzuschließen. Darin sollten sämtliche Personen genannt werden, die bedacht oder enterbt werden sollen. Enterbte können gegebenenfalls einen Pflichtteilsanspruch geltend machen.

Trotz der grundsätzlichen Sinnhaftigkeit einer letztwilligen Verfügung gibt es keine Pflicht, eine solche Verfügung aufzusetzen. Existiert kein Dokument, welches den letzten Willen festschreibt, wird das Vermögen nach geltendem Erbrecht und der gesetzlichen Erbreihenfolge verteilt.

Ist der Erblasser verstorben, stellt der gerufene Arzt einen Totenschein aus. Regelmäßig übernimmt ein Bestattungsunternehmer die weiteren Schritte: Das Ausstellen einer Sterbeurkunde, sowie das Umschreiben von Konten, Verträgen und weiteren Nachlassgegenständen auf einen oder mehrere Erben. Mit der ausgestellten Sterbeurkunde kann dann ein Erbschein beantragt werden. Hierfür sollten die Überlegungen über die Annahme oder das Ausschlagen des Erbes allerdings schon abgeschlossen sein, denn mit der Beantragung eines Erbscheins wird die Annahme des Erbes erklärt.