Erbschaftssteuer

Wird eine Erbschaft erwartet, ist es von Vorteil auch über die steuerliche Sicht auf eine Erbschaft informiert zu sein. Elementar für eine Berechnung der steuerlichen Belastung ist dabei, wie nah verwandt der Erbnehmer zum Erblasse ist/ war. Das Finanzamt bemisst hieran die Erbschaftssteuer, Steuerfreibeträge sowie die Steuerklasse. Den höchsten Steuerfreibetrag können Ehepartner und eingetragene Lebenspartner erwarten: bis zu 500.000 € können steuerfrei geerbt werden. Ein Freibetrag von 400.000 € gilt für jedes Kind des Verstorbenen und die Enkel, soweit die direkten Abkömmlinge des Erblassers vorverstorben sind. Leben die Kinder des Erblassers noch, gilt für die Enkel ein Freibetrag von 200.000 €. Für Urenkel oder Eltern, die von ihren Kindern erben, liegt der Betrag bei 100.00 €, für alle übrigen Erben – auch ohne Verwandtschaftsgrad – bei 20.000 €. Waren der Lebenspartner oder Kinder des Verstorbenen auf dessen finanzielle Unterstützung angewiesen, profitieren sie bei der Besteuerung von zusätzlichen Versorgungsfreibeträgen.

Wird ein Vermögen geerbt, dass übern den jeweiligen Freibetrag hinausgeht, muss der betreffende Betrag versteuert werden. Dies erfolgt innerhalb von drei verschiedenen Steuerklassen:

  1. Steuerklasse I: Ehepartner, eingetragene Lebenspartner, Kinder, adoptierte Kinder sowie weitere enge Verwandte

Bei einem vererbten Wert von 600.000 € zahlt der Erbnehmer in Steuerklasse I 15 % Steuern auf den Wert, der nach Abzug des Freibetrags übrig bleibt.

  1. Steuerklasse II: Geschwister, Geschwisterkinder, Stiefeltern, Schwiegereltern, Schwiegerkinder und geschiedene Ehegatten

Bei einem vererbten Wert von 600.000 € zahlt der Erbnehmer in Steuerklasse II 25 % Steuern auf den Wert, der nach Abzug des Freibetrags übrig bleibt.

  1. Steuerklasse III: Alle übrigen Erwerber, die nicht im Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser stehen

In Steuerklasse III zahlt der Erbnehmer bei einem Nachlasswert von 600.000 € 30 % Steuern auf den Wert, der nach Abzug des Freibetrags übrig bleibt.

Von der Erbschaftsteuerpflicht gibt es dabei einige Ausnahmen. Beispielsweise sind Erben in Steuerklasse I für vererbten Hausrat im Wert von bis zu 42.000 € und andere bewegliche Gegenstände bis zu einem Wert von 12.000 € von der Steuerpflicht befreit. Hat der Erblasser das Wohneigentum bis zu seinem Tod bewohnt und wohnt der Erbnehmer mindestens zehn Jahre lang in der geerbten Immobilie, so muss dieser selbst genutzte Wohnraum nicht versteuert werden. Als Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner gilt die Steuerbefreiung ohne Flächenbegrenzung. Für Kinder des Verstorbenen oder – bei vorverstorbenen Kind – für Enkel besteht eine Höchstgrenze von 200 m2 an Wohnfläche. Diese Steuerbefreiungen von insgesamt 54.000 € schmälern dabei auch nicht den jeweiligen Freibetrag. Angehörige der Steuerklassen II und III sind für Hausrat und andere bewegliche Gegenstände bis zu 12.000 € erbschaftssteuerbefreit.