Anfechtung des Testaments

Existiert ein Testament und löst dieses das Gefühl der ungerechten Behandlung aus, kann es unter Umständen angefochten werden. Hierfür ist es elementar, dass der Erbfall bereits eingetreten ist, der Anfechtende nach § 2080 BGB entweder gesetzlicher Erbe ist oder aus einem früheren Testament profitiert hätte und ein guter Grund zur Anfechtung vorliegt. Anfechtungsgründe können beispielsweise sein:

  1. Motivirrtum: Geht der Erblasser bei Errichtung des Testaments von dem Eintritt eines bestimmten Ereignisses aus, welches dann wider Erwartens nicht eintritt, liegt ein Motivirrtum und mithin ein hinreichender Anfechtungsgrund vor.
  2. Erklärungsirrtum: Unterlief dem Erblasser beispielsweise in der angegebenen Summe ein Tippfehler und liegt es nahe, dass er den abgegebenen Inhalt des Testamentes gar nicht erklären wollte, liegt ein Erklärungsirrtum vor.
  3. Inhaltsirrtum: Dieser Irrtum liegt vor, wenn der Erblasser bei der Errichtung des Testaments von anderen Konsequenzen seiner Verfügung ausgeht, als sie letztlich eintreten.
  4. Nichtbeachtung eines Pflichtteilsberechtigten: Ein Pflichtteilsberechtigter kann das Testament anfechten, wenn dieser übergangen worden ist. So kann er den Pflichtteil erlangen. Wusste der Testator nicht von der Pflichtteilsberechtigung einer Person, liegt aber nahe, dass er bei Kenntnis anders verfügt hätte, kann eine Anfechtung erfolgreich sein.
  5. Arglistige Täuschung: In der Regel ist die arglistige Täuschung mit einem Motiv-, Erklärungs- oder Inhaltsirrtum gleichzusetzen und kann daher ein geeigneter Anfechtungsgrund sein.
  6. Drohung oder Zwang: Kommt die Vermutung auf, dass ein Testament nur errichtet wurde, weil der Erblasser gedrängt, bedroht oder gezwungen wurde, kann das Testament angefochten werden.
  7. Sittenwidrigkeit, insbesondere das Ausnutzen von Krankheiten: Verstößt ein Testament gegen geltende Gesetze oder die allgemeingültige Moral, können entweder Teile des Testaments oder das Ganze als ungültig erklärt werden.

Erlangt ein Erbe Kenntnis von einem Anfechtungsgrund, läuft ab dann eine einjährige Verjährungsfrist, innerhalb welcher das Testament angefochten werden kann. Auch wenn der Erbe vorerst keine Kenntnis erlangt hat oder erlangen konnte, ist die Testamentsanfechtung spätestens 30 Jahre nach dem Erbfall verjährt.