Das Erbrecht kommt dann zum Zug, wenn um den Tod eines Angehörigen geht, man als nicht in Verwandtschaft stehende Person durch ein Testament zum Erbe ernannt wurde oder wenn es um die Erstellung eines Testaments geht. Geregelt wird das Erbrecht in den §§ 1922 bis 2385 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Dabei werden in den Vorschriften solche Materien reglementiert, wenn es um den Übergang von Vermögensrechten und Vermögenspflichten auf eine andere Person aufgrund eines Todesfalles geht.
Als Erbe wird bezeichnet, auf den die Gesamtheit der vererblichen Rechtspositionen übergeben werden. Dies kann zum einen kraft Gesetzes erfolgen, aber auch eine Verfügung von Todes wegen ist nicht ausgeschlossen. Die Erbfähigkeit des Erben hängt wiederrum von der Rechtshängigkeit dessen ab.
Die gesetzliche Erbfolge kann beispielsweise durch ein Testament oder durch einen Erbenvertrag unterbrochen werden, stellt aber im Prinzip erstmal eine Erbenordnung gem. § 1930 BGB dar, in der ein hierarchisches Verhältnis gilt. Es ist jedoch zu beachte, dass die gewillkürte Erbfolge, wie sie durch ein Testament gewollt ist, Vorrang genießt.
Als Nachlass wird im Erbrecht der Teil genannt, welcher der Erblasser im Fall seinen Todes den Erben hinterlässt. Gemeint ist die Gesamtheit seiner Güter und Verpflichtungen. So kann es auch sein, dass der Erblassen den Erben Schulden hinterlässt und mitvererbt. Demzufolge spricht man von Aktiv- und Passivvermögen.
Im Erbrecht stellen vor allem Bereiche
- des Berliner Testaments,
- der Erbausschlagung,
- der Erbengemeinschaft,
- der Erbfolge,
- der Erbengemeinschaft
- des Pflichtteils,
- der Schenkung und
- im Bereich des Pflichtteils
Komplexe dar, die zu Konfliktpotenzial führen können und bei denen man sich im besten Fall durch eine Spezialisten beraten und unterstützen lässt.
Diese Seite soll Ihnen das Erbrecht in seinen Grundzügen erklären und die Fragen, die auf einen zukünftigen Erben oder Erblasser zukommen, beantworten.